Satzung der Jungen Liberalen Kreisverband Starnberg

§ 1 Junge Liberale Kreisverband Starnberg

Unter dem Namen "Junge Liberale Kreisverband Starnberg" haben sich junge Liberale zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit Jugendlichen in ganz Bayern in die Praxis umzusetzen.

 

§ 2 Untergliederung

Der Kreisverband Starnberg ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Oberbayern und des Landesverbandes Bayern der Jungen Liberalen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzungen 
Mitglied des Kreisverbandes Starnberg kann jeder werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen anerkennt. Der Kreisverband kann auch Mitglieder aus angrenzenden FDP-Kreisverbänden als Mitglieder aufnehmen. 

(2) Erwerb 
Die Mitgliedschaft im Kreisverband Starnberg wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. 

(3) Ehrenmitgliedschaft 
Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Starnberg wird durch einfache Mehrheit in der Kreismitgliederversammlung verliehen. Die in Abs. (1) angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied wird zu allen Kreismitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es Rede-, Antrags- und Stimmrecht in Sachfragen genießt. 

(4) Fördermitgliedschaft 
Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand erworben. Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antrags- aber kein Stimmrecht. 

(5) Ende der Mitgliedschaft 
Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Bayern.

 

§ 4 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen 
Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Die Einladung zu Kreismitgliederversammlungen erfolgt schriftlich an alle Mitglieder des Kreisverbandes mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Kreisverbandes Starnberg sind nach dem Range: 

1. Die Kreismitgliederversammlung 
2. Der Kreisvorstand

 

§ 6 Die Kreismitgliederversammlung

(1) Versammlungsart 
Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Die Einladung kann auf elektronischem Wege oder per Brief erfolgen. 

(2) Aufgaben 
Die Kreismitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben: 
1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes 
2. Genehmigung des Kassenberichts und Wahl mindestens eines Kassenprüfers 
3. Satzungsänderungen 

(3) Versammlungshäufigkeit 
Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (ordentliche Kreismitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentliche Kreismitgliederversammlung). 

(4) Rede- Antrags- und Stimmrecht 
Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Starnberg.Das Stimmrecht kann wegen nicht Nachkommens der Mitgliedsbeitragspflicht entzogen werden.

 

§ 7 Kreisvorstand

(1) Zusammensetzung 
Der Kreisvorstand setzt sich mindestens zusammen aus: 
Dem Kreisvorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schatzmeister. 

(2) Wahl 
Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs. (1) werden von der Kreismitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. 

(3) Aufgaben des Kreisvorstandes 
Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

§ 8 Finanzen

(1) Abgaben 
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er wird jährlich erhoben. 

(2) Verantwortlichkeit 
Der Kreisschatzmeister verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Kassenbericht. Er ist dem Kassenprüfer Rechenschaft schuldig.

 

§ 9 Kassenprüfer

(1) Wahl 
Die Kreismitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr mindestens einen Kassenprüfer, der nicht dem Kreisvorstand angehören darf. 

(2) Aufgaben 
Der Kassenprüfer hat die Finanzen des Kreisverbandes zu prüfen und der Kreismitgliederversammlung einen Bericht darüber vorzulegen.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen.

 

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

Die Satzungen der oberen Gliederungen der Jungen Liberalen gehen dieser Satzung vor.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung trat nach Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung am 12.12.2003 in Kraft.


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